Die dritte Ausgabe des Gesetzes über Whistleblower

Die dritte Ausgabe des Gesetzes über Whistleblower

Damian Sawicki |

Auf der Website des Government Legislation Centre ist bereits die dritte Version des Gesetzentwurfs zum Schutz von Personen, die Gesetzesverstöße melden, erschienen, der eine Umsetzung in das polnische Rechtssystem darstellt Richtlinien für Whistleblower über die wir bereits geschrieben haben.

Die im neuen Entwurf vorgeschlagenen Änderungen sind nicht wesentlich, was bedeuten kann, dass wir uns dem Ende der Unsicherheit der Arbeitgeber und der Festlegung des endgültigen Wortlauts der polnischen Verordnung nähern. Die wichtigsten Änderungen aus Sicht der Arbeitgeber und damit der Stellen, die das interne Meldeverfahren durchführen müssen, sind:

  1. Umsetzung der Verpflichtung, in das interne Meldeverfahren ein System von Anreizen für die Anwendung dieses Verfahrens aufzunehmen - gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 25.1.7 des Gesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, im internen Meldeverfahren ein System von Anreizen für die Nutzung der Benachrichtigung festzulegen internes Verfahren, bei dem der Verstoß innerhalb der Organisationsstruktur der juristischen Person wirksam behoben werden kann und der Antragsteller der Ansicht ist, dass keine Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen besteht. Gleichzeitig gab der Gesetzgeber nicht an, welche Anreize in dem Verfahren vorgesehen werden können, weshalb die Arbeitgeber diesbezüglich Freiheit haben.
  2. Einführung eines neuen fakultativen Elements des internen Notifizierungsverfahrens — gemäß dem geplanten Artikel 25.2.4. Das vom Arbeitgeber festgelegte interne Meldeverfahren kann zusätzlich verständliche Informationen über die Grundsätze der sicheren und rückverfolgungsfreien Benachrichtigung in der System-IT umfassen und so die Wahrung der Privatsphäre des Antragstellers gewährleisten.
  3. Änderungen im Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten — Der neue Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten und anderer im Bewerbungsregister enthaltener Informationen zu verlängern. Dieser Zeitraum muss 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Folgemaßnahmen abgeschlossen sind, oder nach Abschluss der eingeleiteten Maßnahmen betragen.
  4. Überarbeitung der Umsetzungsfrist — Private Einrichtungen, für die mindestens 50 Personen und weniger als 250 Personen arbeiten, müssen bis zum 17. Dezember 2023 ein internes Verfahren einrichten. Die übrigen Unternehmen müssen dieser Verpflichtung innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nachkommen.
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